Mittwoch, 29. Juli 2009

Wichtige Info

Wichtige Info:
Liebe WEG,
nach einem längeren Telefonat mit unserem Verwalter kam folgende Aussage zustande, die die Stadt gestern im Rahmen der Besichtigung des Grundstücks und der Mauer getroffen hat:
Wer ein Tor zum öffentlichen Gehweg hin errichtet, verpflichtet somit die gesamte WEG zum Kehr- und Winterdienst auf diesem über sine komplette Länge, die an das WEG Eigentum (Sonder- und Gemeinschaftseigentum) angrenzt, also komplett, da wir als gemeinschaftliche Eigentümer des gesamten Grundstücks gelten.
Ich habe die rechtliche Vorgabe der Stadt Mannheim recherchiert und diese lautet:
Wer ist zuständig für den Winterdienst, wenn mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang oder Zufahrt zu einer Straße haben?
Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zu einer Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so müssen beide dafür sorgen, dass der Gehweg im Falle von Eis und Schnee geräumt und bestreut ist.
• Wer muss Räumen und streuen, wenn zwei Grundstücke durch einen Gehweg getrennt sind?
Sind beide Grundstücksseiten bewohnt, so sind auch beide Parteien verpflichtet, im Falle von Eis und Schnee zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung erstreckt sich jeweils bis zur Mitte des Gehwegs.
Das heißt also genau: Solange wir keinen Zugang (Tor oder Treppe) zum Gehweg und einen Zaun als Abgrenzung haben, ist die WEG nicht für den Räumdienst verantwortlich und auch nicht für finanzielle Schäden, die daraus entstehen könnten.
ABER: Der Verwalter rät uns, vorerst kein Tor zu stellen, er wird sich mit der Stadt in Verbindung setzen und über eine Entbindung von dieser Pflicht sprechen.
Das heißt: Dort, wo Zugänge zum Weg gemacht wurden (Treppe bei Thome), sollte der Bauzaun stehen bleiben, weil dieser den Zugang verwährt und uns somit aus der Pflicht nimmt.
Wir hoffen auf eine baldige Aussage des Verwalters und der Stadt, ob wir in diesem Bereich aus der Pflicht genommen werden können..
Viele Grüße,

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