Sonntag, 5. Dezember 2010

Differenzwerte der Abrechnung gefährden Einstufung Kfw 60
Dienstag, 16. November 2010 um 13:46 Uhr Geschrieben von: Ivica Jan Visnjic

Ein typisches Merkmal der DRH Projekte sind die Heizanlagen mit Liefervertag über 15 Jahre gebunden an einen Kontraktor, hier die OVE.
Bei der ersten Abrechnung für 2008 / 09 wurde festgestellt, das Verlustleistungen vo 18,101 MWh bei einem Gesamtverbrauch on 82,908 MWh anfielen, das sind geschlagene 22 Prozent, diese stehen im spektakulären Gegensatz zur verkauften Musterlösung die mit maximal 10 Prozent Verlustrechnung vertraglich festgelegt ist, diese dürften auch den Energiepass und die Einstufung zur KfW 60 Förderung ad absurdum führen.
Zwei Szenarien sind hierzu möglich; allerdings vorerst Mutmaßung: erstens, eine Baubeheizung noch nicht verkaufter Häuser ohne Zähler oder durch einen späteren Austausch zur Übergabe an die Eigentümer.
oder Zweitens:" eine fehlerhafte Heizungsanlage?"
An einen Wiederverkauf ist so nicht mehr zu denken. auf die Reaktionen der deutschen Reihenhaus AG, sowie der am 16.11.2010 durch die Hausverwaltung Kunze informierten OVE dürfen wir gespannt sein.
>in Bearbeitung: Zahlen einfügen<

Aktualisiert (Mittwoch, 24. November 2010 um 19:00 Uhr)

Mediterrane Unstimmigkeiten

Mittwoch, 24. November 2010 um 18:11 Uhr Geschrieben von: Sefar Perk
Eine kleine zu klärende Streitfrage über die Setzung einer Sichtschutzhecke A2, auch A1.

Die Zypressen gelten als Hecke §12 NRG, Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe dieser sieht die Definition einer Hecke als " eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung aneinandergereit sind" vor. Daraus erfolgten die Vorgaben der Abstandshaltung:

Für den Abstand einer Hecke zum Nachbargrundstück ist deren Höhe maßgebend. Hecken, deren Höhe 1,80 Meter nicht übersteigt, müssen 0,50 m von der Grenze abstehen. Mit Hecken, die höher sind, ist ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Grenzabstand einzuhalten. Eine zwei Meter große Hecke muss also 0,70 m von der Grenze entfernt sein.

Dennoch wurden hier diese Maße eingehalten, als Messpunkt gilt hier das Ende des Tiefboards, das zum Sondernutzungtrecht gehört, der folgende Pflasterstein ist geltendes Gemeinschaftsrecht. Ein Nachmessen der Setzung am 24.11. 2010 ergab 48 -52 cm. Damit ist hier zusätzlich auch den Recht lt. § 12 NRG genüge getan.

Neben dem Grenzabstand ist gesetzlich auch vorgeschrieben, dass die Hecken zurückgeschnitten werden müssen, und zwar bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Grenzabstands. Zwischen der Grundstücksgrenze und den seitlichen Zweigen der Hecke muss also ein entsprechend großer Zwischenraum freigeschnitten werden. Allerdings gilt dies nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe gegenüber Grundstücken in Innerortslage; dort dürfen also Hecken bis zu dieser Höhe mit ihren Zweigen bis zur Grundstücksgrenze reichen.

"Erst denken - dann REDEN!"